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Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen

Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen im Geschäftsverkehr mit Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlichrechtlichen Sondervermögen (nachfolgend „Besteller“ genannt) ausschließlich nach folgenden Bedingungen:

1. Maßgebliche Bedingungen
1.1. Unsere Angebote, Lieferungen und Leistungen erbringen wir ausschließlich zu den nachfolgenden Bedingungen und etwaigen dem Besteller bekannt gegebenen Sonderbedingungen. Nebenabreden bedürfen der Schriftform.
1.2. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten nur bei ausdrücklicher schriftlicher Bestätigung. Weder unterlassener Widerspruch gegen die Allgemeinen Lieferbedingungen des Bestellers noch Ausführung von Lieferung oder Leistung stellen eine Anerkennung fremder Geschäftsbedingungen dar.

2. Angebote
2.1. Unsere Angebote sind freibleibend. Aufträge bedürfen zur Rechtsgültigkeit der schriftlichen Bestätigung.
2.2. An Abbildungen, Zeichnungen und anderen Unterlagen, die dem Besteller überlassen werden, behalten wir uns Eigentums- und Urheberrecht vor; sie dürfen nicht für andere, als die von uns angegebenen Zwecke verwendet oder Dritten zugänglich gemacht werden. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller unserer schriftlichen Zustimmung. Von uns oder in unserem Auftrag hergestellte Formen bleiben ebenfalls unser Eigentum, auch wenn sie dem Besteller anteilig berechnet werden.
2.3. Wir behalten uns branchenübliche Mehr- oder Minderleistungen von bis zu 10% vor.

3. Preise
3.1. Unsere Preise werden, wenn nichts anderes vereinbart ist, in EURO berechnet und gelten ab Werk („EXW“, Incoterms 2010) einschließlich Verladung im Werk, jedoch ausschließlich Verpackung, Fracht, Entladung und Versicherung. Zu den Preisen kommt die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.
3.2. Ferner behalten wir uns vor, bei Aufträgen, die den Mindestbestellwert gemäß der aktuellen Preisliste nicht erreichen, einen Mindestrechnungswert je Auftrag bzw. Kleinmengenzuschlag zu berechnen.

4. Lieferung, Selbstbelieferung, Höhere Gewalt
4.1. Die Liefertermine- und fristen sind, auch wenn diese mit dem Käufer abgesprochen wurden, stets unverbindlich, es sei denn diese sind von uns vorher schriftlich ausdrücklich als bindend vereinbart worden. Die Einhaltung einer verbindlichen Lieferfrist setzt in jedem Falle den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Auftraggeber zu liefernder Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Auftraggeber voraus.
4.2. Die Lieferfrist ist mit der Anzeige der Versandbereitschaft, spätestens, wenn die Ware das Lieferwerk verlässt, eingehalten.
4.3. Soweit wir uns im Lieferverzug befinden und dem Besteller hieraus tatsächlich ein Schaden entsteht, kann der Besteller eine pauschale Verzugsentschädigung fordern. Diese beträgt für jede volle Woche der Verzögerung 0,5 %, im ganzen aber höchstens 5 (fünf) % vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge der Verzögerung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß benutzt werden kann. Weitere Schadensersatzansprüche wegen Verzugs richten sich ausschließlich nach Ziffer 10 dieser Bedingungen. Der Besteller kann im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag nur zurücktreten, soweit die Verzögerung der Lieferung von uns zu vertreten ist.
4.4. Unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse, insbesondere „Höhere Gewalt“, Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen oder Ausbleiben der Leistung des Vorlieferanten, an denen die Parteien kein Verschulden trifft, entbindet uns von der Erbringung der Vertragspflichten solange die Behinderung besteht. Unsere Lieferfristen verlängern sich um die Dauer der Behinderung. Dies gilt auch, wenn diese Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem sich Hunger in Leistungsverzug befindet. Hunger ist verpflichtet, den Verkäufer im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich über die Tatsache und die voraussichtliche Dauer der Behinderung zu informieren.
4.5. Teillieferungen sind zulässig, wenn diese dem Besteller zumutbar sind.

5. Gefahrübergang und Versand
5.1. Der Versand erfolgt ab Werk auf Kosten und Gefahr des Bestellers („EXW“, Incoterms 2010). Dies gilt auch, soweit der Versand mit Transportmitteln von Hunger erfolgt. Eine Transportversicherung erfolgt nur nach besonderer Vereinbarung und auf Rechnung des Bestellers.
5.2. Die Auswahl des Verpackungsmaterials sowie der Verpackungsart bleibt uns überlassen. Paletten, Behälter und andere Mehrwegverpackungen bleiben unser Eigentum und sind vom Besteller unverzüglich spesenfrei an unsere Lieferstelle zurückzusenden. Einwegverpackungen werden zu Selbstkosten berechnet und nicht zurück genommen.
5.3. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Besteller über.

6. Abnahmeprüfungen
6.1. In dem Vertrag vereinbarte Abnahmeprüfungen werden mangels abweichender Vereinbarungen am Herstellungsort während der normalen Arbeitszeit durchgeführt.
6.2. Enthält der Vertrag keine Bestimmungen über technische Einzelheiten, so ist für die Prüfungen die im Herstellungsland bestehende allgemeine Praxis des betreffenden Industriezweiges maßgeblich.
6.3. Der Besteller wird rechtzeitig über den Termin der Abnahmeprüfung in Kenntnis gesetzt. Ist der Besteller bei der Abnahmeprüfung nicht anwesend und wird er auch nicht vertreten, so erhält er von uns ein Prüfungsprotokoll, dessen Richtigkeit der Besteller nicht mehr bestreiten kann.
6.4. Erweist sich der Liefergegenstand bei der Abnahmeprüfung als vertragswidrig, so stellen wir den vertragsgemäßen Zustand des Liefergegenstandes innerhalb einer angemessenen Frist her. Der Besteller kann eine Wiederholung der Prüfungen nur in Fällen wesentlicher Mängel verlangen.

7. Zahlungsbedingungen
7.1. Falls nicht anders vereinbart, gelten unsere Preise für Zahlung innerhalb von zehn (10) Tagen nach Rechnungserhalt abzüglich 2 % Skonto oder binnen 30 Tagen nach Rechnungserhalt ohne Abzug. Rechnungen gelten zwei Tage nach Absendung als zugegangen, wenn der Besteller keinen anderen Zeitpunkt nachweist.
7.2. Der Besteller befindet sich, ohne dass es einer Mahnung bedarf spätestens nach Ablauf von 30 Tagen nach Rechnungserhalt, in Zahlungsverzug. Wir können dann Verzugszinsen in der gesetzlichen Höhe verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Besteller den Zahlungsverzug nicht zu vertreten hat.
7.3. Die Zurückhaltung von Zahlungen aufgrund von Gegenansprüchen bzw. die Aufrechnung mit Gegenansprüchen ist nicht zulässig, es sei denn, die Gegenansprüche sind unbestritten, rechtskräftig entschieden oder entscheidungsreif.
7.4. Alle unsere Forderungen werden – unabhängig von der Laufzeit etwa erfüllungshalber hereingenommener oder gutgeschriebener Wechsel – sofort fällig, wenn vertragliche, insbesondere die Zahlung betreffende Abmachungen nicht eingehalten werden, oder uns Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Bestellers mindern. Wir sind dann berechtigt, nach Art und Umfang übliche Sicherheiten zu verlangen und noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung auszuführen.
7.5. Sind mehrere Rechnungen oder Forderungen offen, so sind wir trotz einer etwaigen abweichenden Bestimmung des Bestellers berechtigt, die Reihenfolge der Tilgung zu bestimmen.

8. Eigentumsvorbehalt
8.1. Gelieferte Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltswaren) bis zur Erfüllung aller gegenwärtigen Ansprüche aus der gesamten Geschäftsverbindung insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderung.
8.2. Der Besteller ist zur getrennten Lagerung und Kennzeichnung der Vorbehaltsware verpflichtet. Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln, insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
8.3. Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware nimmt der Besteller für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB vor, ohne dass uns daraus Verpflichtungen entstehen. Die verarbeiteten oder umgebildeten Produkte gelten als Vorbehaltesware.
8.4. Verbindet, vermischt, vermengt oder verarbeitet der Besteller unsere Vorbehaltsware, so erwerben wir im Sinne des § 947 Abs. 1 BGB das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware (Rechnungsbetrag) zum Rechnungswert der anderen verarbeiteten, vermengten, vermischten oder verbundenen Gegenständen zu. Erfolgt die Vermischung oder Vermengung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilsmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
8.5. Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; Der Besteller tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen aus der Weiterveräußerung in Höhe des Rechnungsendbetrages unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Wir nehmen die Abtretung bereits jetzt an.
8.6. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach Abtretung widerruflich ermächtigt. Wir verpflichten uns die Einziehungsermächtigung nicht zu widerrufen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt nicht in Zahlungsverzug gerät, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder keine Zahlungseinstellung vorliegt. In allen diesen Fällen können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazu gehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
8.7. Bei Pflichtverletzungen des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug oder unberechtigten Verfügungen über die Vorbehaltsware sowie für den Fall der wesentlichen Verschlechterung der Vermögenslage des Bestellers, bei Wechsel- oder Scheckrückgaben oder Einleitung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestellers, sind wir berechtigt, die Weiterverarbeitung und den Weiterverkauf zu untersagen, Wir sind ferner berechtigt, die Vorbehaltsware zurück zu verlangen.
8.8. Übersteigt der Wert der uns gegebenen Sicherheiten unsere Forderungen insgesamt um mehr als 10%, so sind wir auf Verlangen des Bestellers verpflichtet, die überschießenden Sicherheiten nach unserer Wahl freizugeben.
8.9. Soweit zwingende Rechtsvorschriften des jeweiligen Staates einen Vorbehalt im Sinne dieses Artikel 8 nicht vorsehen, jedoch andere Rechte zur Sicherung der Forderungen aus Rechnungen des Lieferanten kennen, behalten wir uns diese vor. Der Besteller ist verpflichtet, bei Maßnahmen mitzuwirken, die uns zum Schutz unseres Eigentumsrechts oder eines sonstigen an dessen Stelle tretenden Rechts an der Vorbehaltsware zustehen.
8.10. Bei Pfändungen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter im Hinblick auf die Vorbehaltsware, hat der Besteller uns unverzüglich zu benachrichtigen. Der Besteller hat ebenfalls den Pfändungsgläubiger bzw. die dritte Partei von dem Eigentumsvorbehalt

9. Sachmängelhaftung
9.1. Der Besteller hat die Ware unverzüglich nach Wareneingang gemäß §§ 377, 378 HGB zu untersuchen und etwaige Mängel oder falsche Liefermengen schriftlich innerhalb von 10 (zehn) Arbeitstagen zu rügen. Mängel, die innerhalb dieser Frist, auch nach sorgfältiger Untersuchung, nicht entdeckt werden konnten, sind uns gegenüber unverzüglich ohne Verzögerung nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Die Rüge soll eine Beschreibung des Mangels enthalten. Rügt der Besteller den Mangel nicht innerhalb der gesetzten Frist, kann er das Recht auf Nacherfüllung nicht mehr geltend machen.
9.2. Bis zur Klärung der Reklamation darf beanstandete Ware nicht weiterverarbeitet werden. Nach Weiterverarbeitung und Einbau sind Reklamationen ausgeschlossen, es sei denn der Mangel konnte erst durch die Weiterverarbeitung oder den Einbau festgestellt werden.
9.3. Nach Erhalt der Mängelrüge gemäß Artikel 9.1. ist uns Gelegenheit zu geben, innerhalb einer angemessenen Frist die gerügten Mängel an Ort und Stelle zu überprüfen. Auf Wunsch ist uns die beanstandete Ware zu übersenden.
9.4. Sofern ein Mangel bereits bei Gefahrübergang vorliegt, der die Ware ganz oder teilweise unbrauchbar macht, sind wir verpflichtet, den Mangel unentgeltlich nach unserem pflichtgemäßen Ermessen nachzubessern oder unentgeltlich eine mangelfreie Sache an den Besteller zu liefern. Zur Vornahme der Nacherfüllung hat uns der Besteller angemessene Frist einzuräumen.
9.5. Mehrkosten, z.B. für Reparatur, Transport, Ausbau, die dadurch entstehen, dass die gelieferten Produkte an einen anderen Ort, als den vertraglich vereinbarten Einsatzort oder, wenn keine Vereinbarung getroffen wurde, an einen anderen Ort als den Lieferort verbracht wurden, trägt der Besteller.
9.6. Schlägt die Nacherfüllung gemäß Ziffer 9.4. fehl oder wird sie von uns ernsthaft und endgültig verweigert, kann der Besteller - unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gemäß Ziff. 10 – die Vergütung mindern oder gemäß den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurücktreten.
9.7. Bei unerheblichen Mängeln ist ein Recht auf Nacherfüllung ausgeschlossen. Ansprüche wegen Mängeln bestehen ferner nicht, wenn der Fehler auf die Verletzung von Bedienungs-, Wartungs- und Einbauvorschriften, ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung oder Lagerung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung oder Montage und natürlichen Verschleiß sowie vom Kunden oder Dritten vorgenommene Eingriffe in den Liefergegenstand zurückzuführen ist. Wir haften nicht für Mängel, die auf vom Besteller beigestellten Materialien, oder einer vom Besteller vorgeschriebenen Konstruktion beruhen.
9.8. Mängelansprüche gem. §§ 437 BGB ff. verjähren 12 Monate ab Gefahrübergang, es sei denn es schreibt § 479 Abs. 1 BGB zwingend eine längere Gewährleistungsfrist vor.

10. Sonstige Schadensersatzansprüche
Die gesetzlichen Ansprüche auf Schadensersatz gelten mit folgender Maßgabe:
10.1. Unsere Haftung auf Schadensersatz aus jeglichem Grund ist ausgeschlossen, außer bei Schäden infolge vorsätzlicher und grob fahrlässiger Pflichtverletzung durch uns oder unsere gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
10.2. Der vorgenannte Haftungsausschluss gilt weiterhin nicht bei Schäden infolge schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d.h. Pflichten auf deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Wir haften bei leichter Fahrlässigkeit jedoch begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.
10.3. Der Haftungsausschluss gilt ebenfalls nicht bei arglistigem Verschweigen von Mängeln oder Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit eines Liefergegenstandes.
10.4. Außerdem bleibt die Haftung bei schuldhafter Verletzung einer Person an Leben, Körper und Gesundheit unberührt, ebenso wie eine zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
10.5. Die voran stehenden Haftungsregelungen, gelten auch für unsere gesetzliche Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen.

11. Rechtsmängel, gewerbliche Schutzrechte Dritter
Sofern ein Dritter im Land des Erfüllungsortes wegen der Verletzung eines gewerblichen Schutzrechtes oder Urheberrechtes (Schutzrechte) durch von uns gelieferte Produkte gegen den Besteller berechtigte Ansprüche erhebt, haften wir gegenüber dem Besteller wie folgt:
11.1. Wir werden nach unserer Wahl auf unsere Kosten entweder ein Nutzungsrecht für das Produkt erwirken oder das Produkt so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder das Produkt ersetzen.
11.2. Unsere vorstehend genannten Verpflichtungen bestehen nur dann, wenn der Besteller uns über die von Dritten geltend gemachten Ansprüchen unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und uns alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Besteller die Nutzung des Produkts aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, dem Dritten gegenüber darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.
11.3. Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat, z.B. soweit die Schutzrechtsverletzung durch nicht vertragsgemäße Nutzung des Produkt entstanden ist, oder wenn das Produkt nach Zeichnungen. Modellen oder speziellen Vorgaben des Bestellers gefertigt wurde und uns die Möglichkeit eine Schutzrechtsverletzung nicht bekannt war oder bekannt hätte sein müssen. Ebenso haften wir nicht, wenn eine von uns nicht voraussehbare Anwendung dadurch erfolgt, dass das Produkt vom Besteller verändert oder zumindest mit nicht von uns gelieferten Produkten eingesetzt wird.
11.4. In den Fällen der Ziffer 11.3. stellt uns der Besteller von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei.

12. Schlussbestimmungen
12.1. Alle Ansprüche des Bestellers, aus welchen Rechtsgründen auch immer, verjähren innerhalb von 12 (zwölf) Monaten, es sei denn es schreiben zwingende gesetzliche Regelungen eine längere Verjährungsfrist vor.
12.2. Erfüllungsort für Liefer- und Zahlungsverpflichtungen ist Würzburg.
12.3. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der bestehenden Geschäftsverbindung ist Würzburg. Wir sind auch berechtigt, den Besteller an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
12.4. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Besteller und uns gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Kollisionsrechts, das UN-Übereinkommen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) findet keine Anwendung. Für die Auslegung von Lieferklauseln gelten die Incoterms 2010.
12.5. Die rechtliche Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Bedingungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen nicht. In diesem Fall werden wir und der Besteller die unwirksame Klausel durch eine wirksame Klausel ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am Nächsten kommt.
12.6. Wir weisen darauf hin, dass wir im Rahmen der Bearbeitung der Bestellungen personenbezogene Daten speichern und verarbeiten. Dabei werden die gesetzlichen Vorschriften zum Datenschutz (insbesondere das Bundesdatenschutzgesetz) eingehalten.